Am 28.05.2021 hat der Bundesrat die neue Luftverkehrsordnung verabschiedet. Für Drohnenpiloten der Offenen Klasse bedeutet dies viele Erleichterungen. Welche es im Detail sind, kann hier nachgelesen werden.

Disclaimer: Dieser Beitrag dient nur zur Information und stellt keine rechtlichte Grundlage dar. Fehler können enthalten sein.

Fliegen an Flugplätzen
Es bedarf keine Genehmigung seitens der Landesluftfahrtbehörde, wenn in einem Abstand von 1,5km zur Flugplatzbegrenzung geflogen werden soll. Lediglich eine Zustimmung der Luftaufsicht vor Ort muss eingeholt werden. In der Speziellen Kategorie darf auch innerhalb der 1,5km-Begrenzung geflogen werden, wenn die Luftaufsicht dem zugestimmt hat.

Fliegen an Flughäfen
Längs der Start- und Landebahn wurde eine weitere Schutzzone erstellt, die sich am Anfang und am Ende der Start- und Landebahn auf eine Länge von jeweils 5km erstreckt. Zusätzlich wurde in dieser Schutzzone ein weiterer Sperrraum schaffen, der sich ab der Mittellinie jeweils 1km nördlich und südlich erstreckt. Innerhalb dieser Zone ist das Fliegen in der Offenen Klasse untersagt. In der Speziellen Klasse ist dies gestattet, solange die Flugaufsicht dies genehmigt hat.

Die Regelung, was das Annähern und Überfliegen bestimmte Gebäude betrifft, wurde ebenfalls angepasst. Wichtig ist, dass die überflogene Höhe mind. 100m betrifft. Hier werden nachfolgend die wichtigsten Änderungen geschrieben.

AufstiegsortOffene Klasse erlaubt, wenn…Spezielle Klasse
Industrieanlagen– zuständige Stelle / Betreiber zugestimmt hatn.n.
Justizvollzugsanstalten– zuständige Stelle / Betreiber zugestimmt hatn.n.
Militärische Anlagen– zuständige Stelle / Betreiber zugestimmt hatn.n.
Zentrale Energieerzeugungs-anlagen– zuständige Stelle / Betreiber zugestimmt hatn.n.
Einrichtungen der Schutzstufe 4
BiostoffVO
-zuständige Stelle / Betreiber zugestimmt hatn.n.
Bundes- und Landesbehörden etc.– zuständige Stelle / Betreiber zugestimmt hatn.n.
Krankenhäuser– zuständige Stelle / Betreiber zugestimmt hat
– kein eingetragener Heliport-Landeplatz vorhanden ist
n.n.
Unfall- und Einsatzorte– zuständige Stelle / Einsatzleiter zugestimmt hatn.n.
Bundesfernstraßen– zuständige Stelle / Betreiber zugestimmt hat
– 1:1 Regel eingehalten wird (mind. 10m)
Generell erlaubt
Bahnanlagen-zuständige Stelle / Betreiber zugestimmt hat
– 1:1 Regel eingehalten wird (mind. 10m)
Generell erlaubt
Bundeswasserstraßen– zuständige Stelle / Betreiber zugestimmt hat
– Überflug auf kürzestem Weg
– Kein Überflug von Schiffen, Hebe-werften…
Generell erlaubt
Naturschutzgebiete– Naturzschutzbehörde zugestimmt hat oder
– nicht zu Sport- oder Freizeitzwecken dient und
– Höher als 100m geflogen wird und
– der Pilot den Schutzzweck kennt und berücksichtigt
– der Überflug zur Erfüllung des Zwecks unumgänglich ist
n.n.
Wohngrundstücke– Eigentümer / Nutzungsberechtigter zugestimmt hat und
– über 100m geflogen wird
– Einholung der Zustimmung nicht zumutbar ist
– Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre getroffen wurden
– nicht zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr geflogen wird
– Lärmschutz eingehalten wird
n.n.
Badeseen / Strände / Freibäder– außerhalb der Betriebs- oder Badezeitenn.n.
Kontrollzonen– Freigabe durch die Luftaufsicht eingeholt wurden.n.

All die oben beschriebenen Szenarien bedürfen keiner Aufstiegsgenehmigung der Landesluftfahrtbehörden und / oder des Luftfahrtbundesamtes. Dies erleichtert den Aufwand erheblich und Kosten werden dadurch ebenfalls gespart.

Natürlich gibt es nicht nur Erleichterungen

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, sondern auch eine extreme negative Seite. Es wurde eine neue Gebührenordnung zu der LuftVO verabschiedet. Die wichtigsten Kosten sind hier aufgelistet:

DokumentVerwaltungsaktKosten
A1/A3
Kompetenznachweis
Ausstellen
Verlängern
25,00 €
15,00 €
Alter Kenntnisnachweis
2017 – 2020
Umschreiben in A1/A350,00 €
A2 (Fernpilotenzeugnis)
& STS 1&2
Ausstellen
Verlängern
30,00 €
15,00 €
Betriebsgenehmigung für
Spezielle Kategorie
Ausstellen
Verlängern
Aktualisieren
200,00 € – 2.000,00 €
40,00 € – 400,00 €
50,00 € – 500,00 €
LUCAusstellen1.000,00 € – 6.000,00 €