Hier möchte ich etwas zur Beantragung von Ausnahmegenehmigungen schreiben. Da ich selber nur eine DJI Mavic 2 Pro habe, kann ich nur aus dieser Sicht etwas schreiben. Zugegeben, das Thema ist etwas trocken, jedoch für einige Flüge leider unumgänglich.

Bevor wir beginnen: Alle hier bereitgestellten Informationen beruhen auf eigenen Erfahrungen und auf den aktuellen Gesetzestext. Dieser kann, und wird, sich natürlich ändern. Ich gebe daher keine Garantie auf die Richtigkeit der aktuellen Rechtssprechung. Sollten sich die Gesetze in Bezug auf Ausnahmegenehmigungen ändern, werde ich schnellstmöglich hier darüber berichten.

Grundsätzlich obliegt es dem Luftfahrtbundesamt, Ausnahmegenehmigungen zu erteilen. Allerdings ist es gesetzlich geregelt, dass diese Aufgaben an die Länder übertragen werden kann. Von diesem Recht hat das Luftfahrtbundesamt Gebrauch gemacht. Somit sind die einzelnen 16 Bundesländer damit beauftragt worden, für das jeweilige Bundesland allgemeine Aufstiegsgenehmigungen sowie Einzelausnahmen auszustellen. Hier sind alle Landesluftfahrbehörden aufgelistet.

Allgemeine Ausnahmegenehmigung
Für Drohnen, die das Gewicht von 5kg nicht überschreiten, ist rechtlich gesehen keine Allgemeine Ausnahmegenehmigung vorgesehen. Hier die Aussage der Landesluftfahrbehörde NRW:
„Mit Datum vom 07.04.2017 hat sich die Rechtslage für den Betrieb mit unbemannten Luftfahrtsystemen geändert. Zu diesem Zeitpunkt ist die sogenannte Drohnenverordnung […] in Kraft getreten. Unbemannte Luftfahrtsysteme bis 5 kg Startmasse können seitdem (unabhängig davon, ob die Nutzung privat oder gewerblich erfolgt) erlaubnisfrei betrieben werden. Allerdings sind einige Verbotstatbestände zu beachten […] und unbemannte Luftfahrtsysteme müssen versichert […] sowie mit Namen und Adresse des Eigentümers versehen sein, sofern sie schwerer als 250 g sind […]. Ferner bedarf der Flugbetrieb in weniger als 1,5 km zu Flugplätzen (zu denen auch Hubschrauberlandeplätze gehören) sowie der Flugbetrieb bei Nacht […] immer der Erlaubnis.“

Einzelausnahmen
Hier liegt die Sache etwas anders: Für alle Verbote, welche in §21b Abs. 1 LuftVO geregelt sind, können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Der Gesetzestext lautet wie folgt:

Die Zuständigkeit für Ausnahmegenehmigungen ergibt sich aus §21c LuftVO

Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass es sehr schwierig ist, für einige Einrichtungen der öffentlichen Sicherheit und militärischen Anlagen eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten. Dies trifft besonders auf das Eindringen in EDR-Zonen zu.

Für alle anderen Bereiche (insb. Bundesfern- und Bundeswasserstraßen, Fliegen höher als 100m und Fliegen in Naturschutzgebiete) ist eine Beantragung und Bewilligung relativ simpel gehalten, wenn man sich an einige Spielregeln bei der Antragstellung hält.

Folgende Unterlagen werden bei der Antragstellung benötigt:

  • Offizielles Antragsformular der Landesluftfahrtbehörde
  • SORA-Risikobewertung (nicht zwingend, aber sinnvoll)
  • Kenntnisnachweis gem. §21a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 LuftVO (zwingend bei Klasse 3 erforderlich)
  • Gültige Drohnen-Haftpflichtversicherung
  • Eine Kartenansicht (Google Maps) mit dem geplanten Einsatzgebiet

Je nach Arbeitsaufwand des jeweiligen Antrags und der Auslastung der Landesluftfahrtbehörde kann die Erteilung der Genehmigung bis zu 1 Monat dauern. Die Kosten dieser Genehmigung richten sich auch nach dem Bundesland. So können die Kosten stark variieren. Die genauen Kosten können auf der Homepage der jeweiligen Behörde entnommen werden (Link siehe oben).

Ist die Ausnahmegenehmigung erteilt und angekommen, muss sich an weitere, wichtige Spielregeln gehalten werden. Als Beispiel nehmen wir hier das Überfliegen einer Bundeswasserstraße. Folgendes ist zu beachten:

  • Zuständige Gemeinde frühzeitig schriftlich über den Antrag und der Genehmigung informieren
  • Polizei vor und nach jedem Flug informieren
  • Wasserschutzpolizei vor und nach jedem Flug informieren
  • Ggfs. Schifffahrtsverwaltung vor und nach jedem Flug informieren

Wichtig ist auch, dass bei jedem genehmigungspflichtigen Flug ein sogenanntes „Flugbuch für die unbemannte Luftfahrt“ als Protokoll geführt wird. Die Daten des Flugbuches müssen mind. 2 Jahre aufbewahrt werden, damit die Flüge nachträglich kontrolliert werden können.